Satzung

MÜNCHNER FARBKREIS e.V.  Satzung

§ 1   Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Münchner Farbkreis“, im Folgenden kurz „Verein“ genannt.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist München.

§ 2   Aufgaben und Ziele
1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die berufliche Fort- und Weiterbildung an der Fachschule für Farb- und Lacktechnik, München, im Folgenden kurz Fachschule genannt und der Meisterschule für Maler, Lackierer, Vergolder und Schilder- und Lichtreklamehersteller, München, im Folgenden kurz Meisterschule genannt, zu fördern.
– Schülerinnen und Schüler der o.g. Fach- und Meisterschule zu fördern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemein- und Berufsbildung unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der Fach- und Meisterschule München.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Möglichkeiten, einen zeitgemäßen und sachgerechten Unterricht durchzuführen, verbessert werden und damit Fort- und Weiterbildung auf einem hohen Standard gehalten werden.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf kein Mitglied, Nichtmitglied oder juristische Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 3   Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

– Einzelpersonen (z.B. Schüler, ehemalige Schüler und deren Ehegatten, Schülereltern, frühere und noch amtierende Lehrer u.ä.)
– Personenvereinigungen und juristische Personen (z.B. Vereine, Verbände, Unternehmen und Firmen), die Interesse an der Förderung der Fachschüler der Fach- und Meisterschule München haben.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand   begründet.

3. Will der Vorstand die Aufnahme ablehnen, so hat er das Aufnahmegesuch der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Eine getroffene Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch
– schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahres).
– Streichung der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied nach zweijährigem Beitragsrückstand, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein; auf die beabsichtigte Streichung ist hierbei hinzuweisen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss muß dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden.
– Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins oder der Fach- und Meisterschule München, oder bei grobem Satzungsverstoß.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf das Rechtsmittel des Einspruchs mitzuteilen. Der eingeschriebene Brief gilt drei Tage nach seiner Aufgabe bei der Post bei dem Mitglied als zugegangen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu. Das Einspruchsschreiben muss innerhalb eines Monates nach Zugang des eigeschriebenen Briefes beim Vorsitzenden eingegangen sein. Durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch kann der Ausschluss nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Mit Verstreichen der Einspruchsfrist bzw. mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss wirksam.
Das ausgeschlossene Mitglied wird vom Vorstand über den Beschluss der Mitgliederversammlung benachrichtigt.
– Ableben des Mitgliedes.

5. Ehrenmitgliedschaft:
Personen, die sich um den Verein oder die Fach- und Meisterschule München in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder.

§ 4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5   Beiträge und Spenden

1. Mitglieder (Freunde des Vereins) zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mindestbetrag.

2. Der Beitrag ist im 1. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen. Natürliche Personen können den Beitrag auch in monatlichen Teilbeträgen entrichten.

3. Der Vorstand kann in Einzelfällen beschließen, ob der Beitrag durch Leistung von Sachwerten erbracht werden kann.

4. Förderer unterstützen den Verein mit Spenden. Spenden können mit einer Zweckbestimmung versehen werden.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung,
– der Fachbeirat.

§ 7   Der Vorstand und seine Aufgaben

1. Dem Vorstand (§ 26 BGB) gehören an:
– der Vorsitzende,
– zwei stellvertretende Vorsitzende,
– der Schatzmeister (Kassenwart)
– und der Geschäftsführer.

2. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, mit Ausnahme eines stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird in geheimer Wahl gewählt.

3. Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden oder durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde abberufen werden.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindliche Vermögen des Vereins ohne Aufforderung unverzüglich an den Verein zurückzuführen. Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden.

5. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden ist der Schulleiter für die Dauer seiner Amtszeit.

6. Jeweils zwei der gewählten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam mit dem Schulleiter den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

7. Der Vorstand hat die ihm kraft Gesetzes oder durch die Satzung zukommenden Aufgaben, ferner alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind, wahrzunehmen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet, soweit nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

9. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Sitzungen der Vorstandschaft, des Fachbeirates und der Mitgliederversammlung.

10. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung zu informieren.

11. Der Schatzmeister (Kassenwart) verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht die Beiträge ein, veranlasst Zahlungen nach den Beschlüssen des Vorstandes und berät den Vorstand bei der Anlage des Vermögens. Der Schatzmeister gibt der Mitgliederversammlung den jährlichen Rechnungsbericht.

12. Der Vorstand beruft einen Fachbeirat.

§ 8   Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, grundsätzlich im ersten Quartal, statt.

2. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich.

3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Sie sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingegangen sind.

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt
– die Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins,
– alle ihr zur Beschlussfassung vorgelegten Anträge,
– die Satzung,
– die Höhe der Mindestbeiträge,
– die Auflösung des Vereins.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt es, die Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters (Kassenwart) und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen.

3. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und die Rechnungsprüfer.

4. Die Mitgliederversammlung wählt:
– Den Vorstand mit Ausnahme des Schulleiters als stellv. Vorsitzenden,
– die Rechnungsprüfer.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut darin aufzunehmen. Die unterzeichnete Niederschrift kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

6. Jedes Mitglied im Sinne des §3, Absatz 1 und 5 ist stimmberechtigt. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gemäß §8,Abs.2,4 form- und fristgerecht geladen wurden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soll über Punkte beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, so ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

9. Die gemäß §9Abs.1 bis 4, Abs.8 vorzunehmenden Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim.

§ 10   Fachbeirat

1. Der Fachbeirat, kurz Beirat genannt, besteht aus:
– Dem Vorstand,
– bis zu fünf Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder und Förderer,
– dem Schulleiterstellvertreter und dem 1. Mitarbeiter der Schulleitung, der mit der Inventarbeschaffung beauftragt ist
– zwei Mitgliedern der gesamten Schülerschaft.

2. Die Schulleitung kann dem Beirat Lehrer der Abteilung, in denen Mittel des Vereins Verwendung finden sollen, zur Beratung nennen. Diese können an den Sitzungen des Fachbeirates als Berater teilnehmen.

3. Den Vorsitz des Beirates führt der Vorsitzende. Ihm obliegt es auch, den Beirat einzuberufen.

4. Der Beirat beschließt über die Verwendung der Geldmittel aufgrund des Vorschlages des Vorstandes. Darüber hinaus hat er beratende Funktion.

5. Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr zusammen. Das Zusammentreten kann zusammen mit der Mitgliederversammlung geschehen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und einem Vertreter aus dem Kreis der Förderer sowie vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Für die Erstellung der Niederschrift sorgt der Geschäftsführer.

6. Der Beirat kann bestimmte Aufgaben auf von ihm zu bestimmende Ausschüsse übertragen.

§ 11   Rechnungsprüfer, Geschäftsführer

1. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes obliegt den von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf drei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfern.

2. Die Rechnungsprüfer berichten gemäß §9Abs.2.

3. Der Geschäftsführer hat die laufenden vereinsinternen Geschäfte auf Weisung des Vorstandes durchzuführen.

§ 12   Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für den in §2,Ziffer3 der Satzung genannten Zweck zu verwenden hat.

2. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur den Punkt der Auflösung enthalten.

§ 13   Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine besondere Regelung vorsieht, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 14   Satzungsänderung

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

§ 15   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 3.12.1988 in Kraft.

München, den 3.12.1988

Chronologie der Satzungsänderungen seit Januar 1998
zuletzt geändert am:
25.09.1998    §3Abs. 4.2

Zur Werkzeugleiste springen